Kieferorthopäde wechseln – wann ein Wechsel möglich ist und was es zu beachten gilt
Vielleicht sind Sie gerade umgezogen, vielleicht ist Ihr bisheriger Kieferorthopäde in Rente gegangen, vielleicht sind Sie unzufrieden mit Ihrem bisherigen Behandlungsverlauf: Es gibt viele Gründe, den Kieferorthopäden zu wechseln. Wir stellen vor, was Sie dabei beachten sollten.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Das gegenseitige Vertrauen als Basis
- 2 Wie kann man einen Wechsel verhindern?
- 3 Ist ein Wechsel des Kieferorthopäden generell möglich?
- 4 Wann ist ein Wechsel während einer Behandlung möglich?
- 5 Was ist vor dem Wechsel zu beachten?
- 6 Was passiert mit der weiteren Kostenübernahme?
- 7 Wichtige FAQs für den erfolgreichen Wechsel des Kieferorthopäden
Das Wichtigste in Kürze:
- Es gibt große Unterschiede zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung, der privaten Krankenversicherung und Patienten, die ihre Behandlung selbst zahlen (sog. „Selbstzahler-Behandlung“).
- Am schwierigsten gestaltet sich ein Wechsel des behandelnden Kieferorthopäden, wenn eine durch die gesetzliche Krankenversicherung bereits genehmigte Behandlung vorliegt. Daher beschäftigt sich der Großteil dieses Beitrags mit diesem Thema.
- Wurde der kieferorthopädische Behandlungsplan durch eine private Krankenversicherung genehmigt, ist ein Wechsel des Kieferorthopäden prinzipiell jederzeit möglich. Die private Krankenversicherung genehmigt ein bestimmtes Set von Leistungen. Es ist dabei grundsätzlich egal, von welchem Kieferorthopäden diese erbracht werden.
- Auch für Selbstzahler-Behandlungen gilt, dass ein Wechsel des Kieferorthopäden immer möglich ist. Hier gibt es keine Krankenversicherung, die in die Entscheidung einbezogen werden müsste.
- Privat krankenversicherte Patienten und Selbstzahler sollten jedoch beachten, dass durch den Wechsel während einer laufenden Behandlung höhere Kosten entstehen können, da jeder Kieferorthopäde etwas andere Behandlungsmethoden und -abläufe hat. Daher kann es sein, dass nicht nahtlos an die Therapie des Vorbehandlers angeknüpft werden kann.
Wichtig für gesetzlich krankenversicherte Patienten ist zudem:
- Patienten können ihren Arzt frei wählen, gemäß § 76 SGB V gibt es das Recht auf freie Arztwahl.
- Ausnahme: Kieferorthopäden – denn während einer von der gesetzlichen Krankenversicherung genehmigungspflichtigen Behandlung sollte man nicht wechseln.
- Will man als gesetzlich krankenversicherter Patient den Kieferorthopäden wechseln, muss das „Vorliegen eines triftigen Grundes“ (gemäß § 17 BMV-Z) gegeben sein.
- Generell hat der Patient Anspruch auf alle vorhandenen Unterlagen in Kopie. Die Krankenkasse muss von dem Vorhaben informiert werden, sie muss dem Wechsel zustimmen.
Das gegenseitige Vertrauen als Basis
Eine kieferorthopädische Behandlung basiert auf großem gegenseitigem Vertrauen, welches für einen erfolgreichen Behandlungsabschluss eklatant wichtig ist. Zudem kann eine kieferorthopädische Behandlung – insbesondere bei Kindern – mehrere Jahre dauern.
Ist während dieser Zeit die Basis des Vertrauens einmal gestört oder im Ungleichgewicht, ist es oftmals schwierig, dieses wieder aufzubauen.
Wie kann man einen Wechsel verhindern?
Es ist sehr wichtig, sich vor Behandlungsbeginn ausreichend zu informieren und sich ein möglichst objektives Bild des potentiellen Kieferorthopäden zu machen, denn ein Wechsel während der laufenden Behandlung ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung eigentlich nicht vorgesehen.
Ist ein Wechsel des Kieferorthopäden generell möglich?
Ja. Allerdings gibt es wichtige Dinge zu beachten, damit eine weitere Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse gewährleistet ist.
Vor Behandlungsbeginn fertigt der Kieferorthopäde Anfangsunterlagen (Fotos, Abformungen der Kiefer, Röntgenbilder) an und erstellt auf dieser Grundlage einen Behandlungsplan.
Sobald dieser von der gesetzlichen Krankenkasse genehmigt ist, übernimmt diese 80% der Kosten sofort und 20% müssen in Form eines Eigenanteils vom Patienten selbst als Sicherheitsleistung getragen werden. Nach erfolgreichem Behandlungsabschluss werden diese 20% Eigenanteil dem Patienten von der gesetzlichen Krankenkasse rückerstattet.
Bei einem nicht genehmigten Wechsel oder einem vorzeitigen Behandlungsabbruch kann es sein, dass die gesetzliche Krankenkasse die Rückerstattung des Eigenanteils verweigert.
Wann ist ein Wechsel während einer Behandlung möglich?
Ein Wechsel des Kieferorthopäden während der Behandlung oder der Retentionszeit sollte nicht leichtfertig beschlossen werden. Ein Wechsel sollte nur angestrebt werden, wenn besipielsweise ein triftiger Grund vorliegt. Dies ist etwa bei einem gestörten Vertrauensverhältnis, Unzufriedenheit mit dem bisherigen Behandlungsverlauf oder einem Umzug der Fall. Am besten suchen Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem behandelnden Kieferorthopäden und versuchen so, eventuelle Missverständnisse aus der Welt zu schaffen.
Was ist vor dem Wechsel zu beachten?
- Informieren Sie ihre gesetzliche Krankenkasse über Ihr Vorhaben.
- Wird die Krankenkasse im Zuge einer Beschwerde informiert, ist diese dazu berechtigt, den Arzt für eine Stellungnahme zu kontaktieren.
- Vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei Ihrem neuen Kieferorthopäden und holen Sie sich von diesem eine Zweitmeinung ein.
- Nach Absprache werden die benötigten Unterlagen von diesem direkt bei Ihrem aktuellen Behandler angefordert (Modelle, Röntgenbilder, Patientenjournal, genehmigter Behandlungsplan, Fotos). Dieser Vorgang dauert in der Regel ca. 4 Wochen.
- Ein Wechsel kann nur erfolgen, wenn alle bisherigen Rechnungen beglichen wurden.
Was passiert mit der weiteren Kostenübernahme?
- Wichtig ist die Kommunikation mit der gesetzlichen Krankenversicherung. Nur, wenn diese dem Wechsel zugestimmt hat, ist eine weitere Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährleistet. Andernfalls kann es sein, dass der bereits gezahlte Eigenanteil auch bei einem Behandlungserfolg nicht zurückerstattet wird.
- Werden bei einer durch die gesetzliche Krankenversicherung genehmigten Behandlung die genannten Abläufe berücksichtigt, kommt es bei einem Behandlerwechsel üblicherweise zu keinen zusätzlichen Kosten, die durch den Patienten zu tragen wären. Dennoch haben viele Kieferorthopäden zusätzliche außervertragliche Behandlungskosten (sogenannte „AVLs“), die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse getragen werden. Darüber wird Sie der weiterbehandelnde Arzt in einem Besprechungstermin aufklären und Ihnen gegebenenfalls einen Kostenvoranschlag zukommen lassen.
- Die vorhandene Zahnspange muss dem Vorbehandler nicht zurückgegeben werden, da diese Leistung schon abgerechnet wurde.
Haben Sie trotz der genannten Hindernisse das Bedürfnis einen Wechsel des Kieferorthopäden vorzunehmen oder sich zunächst eine Zweitmeinung einzuholen? Dann vereinbaren Sie gerne online einen Termin bei uns.
Wichtige FAQs für den erfolgreichen Wechsel des Kieferorthopäden
Ja – Generell herrscht in Deutschland freie Arztwahl, mit Ausnahme bei beantragungs- bzw. genehmigungspflichtigen Behandlungen.
Darunter fällt die Behandlung bei einem Kieferorthopäden. Deswegen muss eine Kommunikation mit der Krankenkasse stattfinden, denn sonst kann es sein, dass gewisse Kosten nicht übernommen werden
„Nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes“ (§ 17 BMV-Z) Dies ist z.B. bei Umzug oder einem gestörten Vertrauensverhältnis der Fall.
Bitte nicht leichtfertig handeln, eventuell bei Unzufriedenheit nochmals Gespräch mit dem aktuell behandelten Arzt suchen. Führt das nicht zum Erfolg, dann muss als erstes eine Kommunikation mit der Krankenkasse stattfinden und alle Rechnungen bei Ihrem Kieferorthopäden müssen beglichen sein.
Erst dann vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei einem anderen Kieferorthopäden, der den offiziellen Wechsel (die Anforderung der Patientenunterlagen) veranlassen kann.